SICHERHEIT KOMPETENZ

AGB

AGB:

1. Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte des Sicherheitsdienstleisters nach diesem Vertrag mit seinem Vertragspartner, nachstehend "Auftraggeber" genannt.

1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Sicherheitsdienstleister absenden.


2. Vertragsgegenstand

2.1 Der Sicherheitsdienstleister ist auf die nach § 34a GewO zulässige, gewerbsmäßige Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen jeder Art für Personen und Objekte spezialisiert.

2.2 Das besondere Leistungsspektrum des Sicherheitsdienstleisters umfasst:

Werk und Liegenschaftsschutz

Der Werk und Liegenschaftsschutz erfolgt speziell für Objekte mit erhöhten Sicherheitsanforderungen. In der Regel werden diese Objekte durch einen oder mehrere Sicherheitskräfte bewacht, die speziell nach den Wünschen und Aufträgen des Auftraggebers geschult und eingesetzt werden.

Personenschutz

Der Sicherheitsdienstleister bietet ein speziell auf den Auftraggeber abgestimmtes Personenschutzkonzept an. Die Mitarbeiter werden/sind entsprechend des Aufgabengebiets geschult und befinden sich in einer weiterführenden Ausbildung um eine maximale Sicherheit für die zu schützende Person erreichen zu können.

Veranstaltungsschutz

Der Veranstaltungsschutz umfasst den Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdienst für Ausstellungen, Messen und sonstige Veranstaltungen.

mobile Sicherungsdienst

Der mobile Sicherungsdienst wird im Rahmen des Auftrags in Form von Einzel-/Doppelstreifen durchgeführt. Die Kontrollgänge erfolgen nach den Wünschen des Auftraggebers und werden im Sinne einer effektiven Überwachung zu unregelmäßigen Uhrzeiten durchgeführt und dokumentiert.

Interventionsdienst

Der Interventionsdienst handelt entsprechend der jeweilig vereinbarten Dienstanweisung und führt bei eingehenden Alarmen und Notrufen Präventionsmaßnahmen durch.

Sonstiges

Eine genaue Bezeichnung und Auflistung des Leistungsangebots ist auf Anfrage beim Sicherheitsdienstleister einzuholen.

3. Zustandekommen des Vertrages

Ein Vertrag mit dem Sicherheitsdienstleister kommt zustande, durch die Übermittlung und Bestätigung des ausgefüllten und unterschriebenen Auftragsformulars auf dem Postweg, per Fax, per elektronische Post oder durch mündliche Absprache und anschließendem Nachreichen einer schriftlichen Erklärung.

4. Leistungsumfang

A. Pflichten des Sicherheitsdienstleisters

4.1 Der Leistungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag zwischen dem Sicherheitsdienstleister und dem Auftraggeber.

4.2 Der Sicherheitsdienstleister ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen und Bestimmungen gegenüber seinen Mitarbeitern verantwortlich.

4.3 Der Sicherheitsdienstleister wird auf die betrieblichen und vertraglich vereinbarten Belange des Auftraggebers eine Dienstanweisung für seine Mitarbeiter ausarbeiten, in der nähere Verhaltensanweisungen und Bestimmungen über Streifengänge, Kontrollen und sonstige Dienstverrichtungen festgelegt werden. Die Parteien sind sich einig, dass die von beiden Parteien unterschriebene Dienstanweisung Bestandteil des Vertrages werden soll.

Der Sicherheitsdienstleister versichert nach bestem Wissen und Gewissen, dass seine Mitarbeiter die Dienstanweisung kennen, bzw. über diese unterrichtet werden und sich bei allen Sicherheitstätigkeiten streng an diese halten werden.

4.4 Änderungen und Ergänzungen der Dienstanweisung sind in der Regel nicht vorgesehen und bedürfen deshalb einer schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhergesehene Gefahrensituationen es erforderlich machen, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Streifengängen, Kontrollen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden, um angemessen auf die Gefahr reagieren zu können.

4.5 Der Sicherheitsdienstleister ist für die Ausstattung seiner Mitarbeiter mit technischen Gerätschaften, wie Funkgeräten, Taschenlampen, Verteidigungswerkzeugen etc., sowie für die vertraglich vereinbarte, einheitliche Dienstkleidung verantwortlich.

Die technischen Ausrüstungsgegenstände und Fahrzeuge werden gegen eine im Folgenden festgelegte Gebühr zur Verfügung gestellt. Abweichendes können die Parteien in ihrem Sicherheitsdienstleistungsvertrag schriftlich festhalten.

Die Bereitstellungsgebühr für die technischen und motorisierten Ausrüstungsgegenstände richtet sich nach der aktuellen Preistabelle des Sicherheitsdienstleisters zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

B. Pflichten des Auftraggebers

4.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Räumlichkeiten für die Sicherheitsmitarbeiter kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, dass bei der Benutzung der Räumlichkeiten, sowie der Begehung des zu bewachenden Objekts alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen, Anweisungen und Vorschriften eingehalten und erfüllt sind.

4.7 Zum Zwecke der Vertragsdurchführung erteilt der Auftraggeber den Sicherheitsmitarbeitern für die Zeit des Einsatzes das ihm zustehende Hausrecht über das zu bewachende Objekt.
Weiterhin sind die für den Sicherheitsdienst erforderlichen Schlüssel kostenlos und in ausreichender Menge, sowie eine Notfallliste mit Telefonnummern und Anschriften der wichtigen Kontaktpersonen an den Sicherheitsdienstleister zu übergeben.

5. Vertragsdauer und Vergütung

5.1 Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.

5.2 Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens 12 Monate.

5.3 Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Quartalsende. Das Vertragsverhältnis verlängert sich stillschweigend um weitere 12 Monate, wenn nicht ein Vertragspartner in der vorgesehenen Kündigungszeit das Vertragsverhältnis kündigt. Eine feste Vertragslaufzeit ist davon nicht betroffen.

5.4 Im Falle der Kündigung des Sicherheitsdienstleistungsvertrags durch den Auftraggeber hat dieser den Termin für die Herausgabe sämtlicher Schlüssel, Pläne, Listen, Unterlagen etc. rechtzeitig, d. h. mindestens 4 Wochen vorher, mit dem Sicherheitsdienstleister zu vereinbaren.

5.5 Der Vertrag kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von beiden Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) über eine der Vertragsparteien ein Insolvenzverfahren über das Vermögen beantragt ist oder wird oder eine Partei liquidiert werden soll;

b) eine der Parteien einer wesentlichen Vertragspflicht trotz einer Kündigungsandrohung und Fristsetzung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt;

5.6 Zahlungsbedingungen:

Sämtliche Zahlungen sind 8 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig.

5.7 Sämtliche Leistungen des Sicherheitsdienstleisters verstehen sich exklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.


6. Mängelanzeige

Bei nachweisbaren Mängeln an der Tätigkeit der Sicherheitsmitarbeiter wird der Sicherheitsdienstleister nach seiner Wahl angemessen und verhältnismäßig nachbessern, bzw. seine Mitarbeiter erneut schulen.


7. Verschwiegenheitspflicht

Der Sicherheitsdienstleister verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses und auch nach dessen Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.


8. Ausführung durch andere Unternehmen

Der Auftragnehmer ist berechtigt sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer gemäß § 34a Abs. 1 GewO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

9. Preisänderungen

Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, werden wir über die Höhe der Preiserhöhung mit dem Auftraggeber verhandeln.


10. Haftung

10.1 Der Sicherheitsdienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Sicherheitsdienstleister ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Sicherheitsdienstleister in demselben Umfang.

10.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (9.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

10.3 Corona-Schäden

Personenschäden, die durch eine Corona Ansteckung/ Corona Infektion, bei einem Event vor dem Gelände,- im und auf dem Gelände,- Gebäude,- im Gebäude, -Zelt, im Zelt,- ferner im Eingangs- und Ausgangsbereich, Toiletten und den hier genannten Aufenthalts Bereichen entstanden sind, haftet die ESG & WESTERWALD SECURITY – Hans Peter Becker (Einzelfirma) nicht.

Der Auftraggeber haftend im vollen Umfang.

Ebenso wird keine Haftung übernommen, bei erschwindelten Zutritt in Form einer Fälschung bei

Persönlichen Corona Nachweise, sprich 24 Stundentest und eines Impfausweises, wenn es dadurch zu einer gemeldeten Infektion / Ansteckung gekommen ist!

Des Weiteren übernimmt die ESG & WESTERWALD SECURITY keine Haftung, sollten die Besucherzahlen der genehmigten Besucher des Auftraggebers übersteigen. Der Auftraggeber hat dafür sorge zutragen, dass die genehmigte Besucherzahl eingehalten wird.


11. Gerichtsstand

11.1 Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

11.2 Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.

10.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist ausschließlich der Sitz des Sicherheitsdienstleisters.


12. Sonstige Bestimmungen

12.1 Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

12.2 Eine Änderung der Klausel Nr. 11 bedarf ebenfalls der Schriftform.

12.3 Der Teilnehmer ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

13. Salvatoresche Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

15. Mitarbeiter Festeinstellung

Bei Festeinstellung gelten für die Beschäftigten die gesetzlichen Bestimmungen, nach deutschem Recht.

16. Minijob / Aushilfen bis zu 450,00 Euro

Mitarbeiter und Aushilfen auf geringfügiger entlohnter Beschäftigung Minijob / Nebenerwerb. (bis zu 450,00 Euro)

Jeder Mitarbeiter und Aushilfen der auf geringfügiger entlohnter Beschäftigung auf bis zu 450,00 Euro einstellt ist, wird nach den geleisteten Stunden entlohnt.

Eine wöchentliche Beschäftigung von 5-10 Stunden bedarf einer schriftlichen Vereinbarung  (Arbeitsvertrag), mündliche Vereinbarungen werden nicht anerkannt. Maximal muss 1-2 Stunden täglich nach „Abruf“ geleistet werden, von einem Mitarbeiter unserer Wahl,  wenn dies ein Auftraggeber wünscht.

Im Arbeitsvertrag sind die Paragrafen §1 - §10 zu beachten.

Des Weiteren sind alle Mitarbeiter verpflichtet, Veränderungen unverzuglich mitzuteilen.

Ist ein Mitarbeiter erkrankt, ist der ärztliche Atest / Krankmeldung sofort vorzulegen.

Absprachen und Nebenvereinbarungen bedürfen der Schriftform und da hinüber hinaus die Genehmigung des Inhaber.

17. Es ist den Mitarbeitern untersagt, nebengewerblich bei anderen Sicherheitsdiensten Leistung zu beziehen, hierrauf erfolgt eine fristlose Kündigung.

18. Lohn – Seit dem März 2018 ersetzt ein neues Abrechnungsschema das Alte,  um rechtzeitig die Lohnunterlagen weiter zuleiten. Abgerechnet wird von 16.ten des Monats bis einschließlich zum 15.ten des Folgemonats. Grund hierfür ist, dass die Meldezeiten/ Meldetermin bei der Bundesknappschaft eingehalten wird. Die Zahlung des Lohns erfolgt nun bis zum 25.ten des Monats. Es ist ausschließlich unser Abrechnungsformular zu verwenden. Die Vorlage des Abrechnungsformulars kann unter der Emailadresse: personal(at)esg-westerwald-security.de angefordert werden. Fremdformulare werden nicht akzeptiert und werden zurück an den Absender verwiesen.